BERUFSVEREINIGUNG DER SPRECHPÄDAGOGEN,

SPRECHTHERAPEUTEN, SPRECHKÜNSTLER UND RHETORIK-DOZENTEN

IN BAYERN E.V.

(BVS BAYERN)

 

Satzung

 

I.         NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

§1

1.       Die Vereinigung führt den Namen "Berufsvereinigung der Sprechpädagogen, Sprechtherapeuten, Sprechkünstler und Rhetorik-Dozenten in Bayern", im fol­genden "BVS" genannt.

2.       Die BVS hat ihren Sitz in Regensburg. Ihr Bereich deckt sich mit den Gren­zen des Freistaates Bayern.

3.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

II.        ZWECK

§2

Die Vereinigung bekennt sich zur demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung. Sie ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.

 

§3

Die Berufsvereinigung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

Als Berufsvereinigung der in Bayern sprechpädagogisch, sprechtherapeu­tisch und/oder sprechkünstlerisch Tätigen hat die Vereinigung vor allem folgende Aufgaben:

a)       Berufsbildung; hierzu zählen vor allem auch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen;

b)       Förderung sprechkünstlerischer Veranstaltungen;

c)       Förderung qualifizierten Nachwuchses;

d)       Verbesserung der sprecherzieherischen und sprechtherapeutischen Versor­gung der Bevölkerung;

e)       Unterstützung der gemeinnützigen Zwecke der "Deutschen Gesell­schaft für Sprechwissenschaft und Sprecherziehung e.V.", im folgen­den "DGSS" ge­nannt; die BVS versteht sich als Landesverband der DGSS.

 

 

 

III.                  MITGLIEDSCHAFT

§4

Die BVS kennt außerordentliche (ao.) und ordentliche (o.) Mitglieder.

Ao. Mitglied kann jeder werden, der die sprechpädagogischen, sprechtherapeuti­schen und sprechkünstlerischen Ziele der BVS unterstützt.

O. Mitglied kann werden wer

-        sprechpädagogisch, sprechtherapeutisch und/oder sprechkünstlerisch tätig ist und

-        über eine seiner Tätigkeit entsprechende wissenschaftliche, pädagogische, therapeutische oder künstlerische Qualifikation verfügt und

-        seinen Wohnsitz oder seine Arbeitsstätte im Freistaat Bayern hat.

§5

Studenten, die sich an einer bayerischen Prüfstelle der DGSS auf die "Prüfung für Sprecherzieher (DGSS)" vorbereiten, können o. Mitglied der BVS werden, wenn sie

-           die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt haben und

-           bereits im Praktikum stehen und

-           durch ein Mitglied der BVS schriftlich zur Aufnahme vorgeschlagen werden.


 

 

§6

Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, über den der Vorstand der BVS bei seiner nächsten Sitzung entscheidet.

 

§7

1.         Die Mitgliedschaft endet           a)         durch Tod;

                                                           b)         bei Austritt;

                                                           c)         bei Ausschluß.

2.       Der Austritt ist möglich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten; er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3.       Ein Mitglied kann aus der BVS ausgeschlossen werden

a)       bei einem der Berufsvereinigung oder ihre Mitglieder schädigenden Ver­halten;

b)       bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten nach schriftlicher Mahnung; der Beitragsrückstand wird durch den Ausschluß nicht berührt;

c)       eine o. Mitgliedschaft kann durch den Vorstand in eine ao. Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn berechtigte Zweifel an der fachlichen Qualifi­kation des Mitgliedes aufgetreten sind.

4.       Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

5.       Gegen Entscheidungen des Vorstandes bezüglich der Mitgliedschaft kann acht Wochen nach schriftlicher Benachrichtigung (Datum des Poststempels) beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entschei­det die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mit­gliedsrechte.

 

 

 

VI.       RECHTE DER MITGLIEDER

§8

1.       Jedes o. Mitglied besitzt das Stimmrecht der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.

2.       Schriftliche Stimmabgabe ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen ent­scheidet die jeweilige Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes vor der jeweiligen Abstimmung. Hierbei muß z. B. gewährleistet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

 

§9

Jedes Mitglied kann sich jederzeit in allen beruflichen und sozialen Belangen an die BVS wenden.

 

§10

Jedes Mitglied hat ein Anrecht auf kostenlose Teilnahme an den Fortbildungsmaß­nahmen der BVS, die in der Regel zweimal jährlich durchgeführt werden.

 

 

 

V.        BEITRAG

§11

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; er ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig; während des Geschäftsjahres neu eintretende Mitglieder zahlen einen anteilsmäßigen Beitrag, je nach Beitrittsmo­nat.

 

§12

In begründeten Fällen kann auf schriftlichen Antrag von einer Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vor­stand.

 

§13     

BVS-Mitglieder, die auch Mitglieder der DGSS sind, zahlen den halben Beitrag.

 

 

 

VI.       ORGANE DER BVS

§14

Organe der BVS sind: der Vorstand (Vorstand im Sinne des §26 BGB), der erwei­terte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§15

1.       An der Spitze der Berufsvereinigung steht der Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und dem Schriftführer/Kassier.

2.       Zum Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer hauptberuflich sprechpädago­gisch, sprechtherapeutisch und/oder sprechkünstlerisch tätig ist.

3.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Mitglie­der seines Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.

4.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich.

5.       a)  Tritt der Vorsitzende zurück, so wählt der erweiterte Vorstand ein an­deres Mitglied des Vorstandes zum Nachfolger und wählt ein Mitglied aus sei­nen Reihen neu in den Vorstand.

          b)  Tritt ein Stellvertreter oder der Schriftführer/Kassier zurück, so wählt der erweiterte Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen neu in den Vor­stand.

          c)  Diese Regelungen gelten bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann den Vorstand und den erweiterten Vorstand neu wählt.

6.       a)  Der Vorstand tagt in der Regel viermal im Jahr, davon bei Bedarf als er­weiterter Vorstand.

          b)  Die Sitzungen des Vorstandes werden mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorsitzenden einberufen.

7.       Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist der Vorsitzende verhindert, kann er seine Aufgaben und Rechte an ein anderes Mitglied des Vorstandes delegieren.

8.       Der Vorstand führt die Geschäfte der BVS. Er tritt für die gemeinnützigen Zwecke der BVS ein. Außerdem

          - widmet er sich der Pflege des Kontaktes zwischen den im Freistaat Bayern sprechpädagogisch, sprechtherapeutisch und/oder sprechkünstlerisch Tätigen;

          - führt er Verhandlungen mit Ministerien, öffentlichen Arbeitgebern etc. zur Verbesserung der      arbeitsrechtlichen Lage der Mitglieder der BVS;

          - regelt er alle mit Prüfungen im Zusammenhang stehenden Fragen;

            bescheinigt er die wissenschaftliche und/oder praktische und/oder künstlerische Qualifikation      er BVS-Mitglieder (nur in Übereinstimmung mit einer bayerischen Prüfstelle der DGSS).

 

§16

1.       Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und drei weiteren Mitgliedern.

2.       Der erweiterte Vorstand wird zusammen mit dem Vorstand auf drei Jahre ge­wählt; Wiederwahl ist möglich.

3.       Tritt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes zurück, das nicht Mitglied des Vorstandes ist (in diesem Fall gilt §15, Abs. 5), kann der Vorsitzende bei Zu­stimmung des erweiterten Vorstandes ein Mitglied der BVS bis zum Ablauf der Amtsperiode in den erweiterten Vorstand berufen.

4.       Der erweiterte Vorstand tagt bei Bedarf aufgrund einer schriftlichen Einla­dung durch den Vorsitzenden; die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.

5.       Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen­den den Ausschlag.

6.         Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind vor allem

            -           Unterstützung der Arbeit des Vorstandes;

            -           Öffentlichkeitsarbeit;

            -           Zusammenarbeit mit verschiedenen Organen der Erwachsenenbildung;

            -           Unterstützung des Vorstandes bei der Vorbereitung und Durchführung von                                Fortbildungsmaßnahmen und sprechkünstlerischen Veranstaltungen.

 

§17

1.       Je ein Mitglied des erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme Vorsitzender und Schriftführer/Kassier) ist als Referent zuständig für ein bestimmtes Gebiet.

2.       Die Referate werden vom Vorsitzenden nach Rücksprache mit dem erweiterten Vorstand jeweils für eine Amtsperiode zugeteilt.

3.       Die fünf Referate sind: Referat für Aus- und Fortbildung; Referat für schuli­sche Bildung; Referat für Sprechtherapie; Referat für Wissenschaft und Kunst; Referat für Öffentlichkeitsarbeit.

 

§18     

1.       a)  Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder der BVS eingeladen; sie wird in der Regel einmal jährlich abgehalten; über Tagungsort und -termin entscheidet der Vorstand.

          b)  Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein mit einer Frist von vier Wochen auf Beschluß des Vorstandes oder auf Beschluß des erweiterten Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mit­glieder.

2.       Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

            -           Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;

            -           Entlastung des Vorstandes, Bestellung des Rechnungsprüfers:

            -           Beschluß über Anträge.

 

 

 

VII. WAHLEN

§19

1.       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit absoluter Mehrheit; im eventuell notwendigen dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes wer­den mit einfacher Mehrheit gewählt.

3.       Es wird in folgender Reihenfolge gewählt:

            -           Vorsitzender

            -           Stellvertreter

            -           Stellvertreter

            -           Schriftführer/Kassier

            -           drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes

            -           Rechnungsprüfer.

4.         Die Amtszeit beginnt nach Abschluß der Wahlen. Sie endet

            -           vor Eröffnung der Wahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung in drei Jahren;

            -           durch freiwilligen Rücktritt;

            -           wenn eine zwischenzeitlich einberufene Mitgliederversammlung mit                                           Zweidrittelmehrheit die Abberufung des Vorstandes beschließt;

            -           bei Ende der o. Mitgliedschaft in der BVS.

5.         Wiederwahl ist möglich für jedes Amt.

 

 

 

VIII. BEURKUNDUNG DER BESCHLÜSSE

§20

Über alle Beschlüsse der Organe der BVS sind Protokolle zu führen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet werden müssen.

 

 

 

IX.       AUFLÖSUNG DER BVS

 

§21

1.       Die Berufsvereinigung wird aufgelöst, wenn die Auflösung auf einer allein zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme be­schlossen wurde.

2.       Eventuell vorhandene Mittel gehen an die "Georg-Britting-Schule für Sprach­behinderte" in Regensburg.

3.       Zur ordnungsgemäßen Abwicklung werden vom Vorstand zwei Mitglieder be­stellt, die Liquidatoren im Sinne der §§ 48 ff. BGB sind.

 

 

 

Fassung laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12.11.1988

Die BVS BAYERN ist im Vereinsregister unter der Nr. 597 beim Amtsgericht Regensburg, Registergericht, eingetragen.

 

E-Mail: BVS BAYERN